Murder (United States law)
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In the United States, the principle of dual sovereignty applies to homicide, as to other crimes. If murder is committed within the borders of a state, that state has jurisdiction. If the victim is a federal official, an ambassador, consul or other foreign official under the protection of the United States, or if the crime took place on federal property or involved crossing state lines, or in a manner that substantially affects interstate commerce or national security, then the federal government also has jurisdiction. If a crime is not committed within any state, then Federal jurisdiction is exclusive: examples include the District of Columbia, naval or U.S.-flagged merchant vessels in international waters, or a U.S. military base. In cases where a murder involves both state and federal jurisdiction, the offender can be tried and punished separately for each crime without raising issues of double jeopardy, unless the court believes that the new prosecution is merely a "sham" forwarded by the prior prosecutor.[1]
1.
First Degree Murder: An intentional killing by means of poison, or by lying in wait, or by any other kind of willful, deliberate and premeditated action.
2
Second Degree Murder: Homicide committed by an individual engaged as a principal or an accomplice in the perpetration of a felony.
3.
Third Degree Murder: Any other murder (e.g. when the intent was not to kill, but to harm the victim).
The second scheme, used by New York among other States.
First Degree Murder: Murder involving special circumstances, such as murder of a police officer, judge, fireman or witness to a crime; multipe murders; and torture or especially heinous murders.
PUNISHMENT FOR MURDER
Federal
Source:[8]
Offense
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Mandatory sentencing
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Second degree murder
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Imprisonment for life or any term
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Second degree murder by an inmate, even escaped, serving a life sentence
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Life imprisonment
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First degree murder
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Death or life imprisonment
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Legalitätsprinzip
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Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde(Staatsanwalt schaft und Polizei), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (etwa durch Anzeigeerstattung)(§§ 152 Abs.2, 160, 163 StPO; § 386AO) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, auch Anklage zu erheben.
POLIZEI /Strafanzeige
Jedermann kann den Strafverfolgungsbehörden (= jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich ein mutmaßlich strafbares Geschehnis anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet. Als Geschädigter einer Straftat treten Sie nicht als "Kläger", sondern als "Zeuge" (Opferzeuge) auf. Zur persönlichen Anzeigenerstattung werden vollständige Personalien benötigt (Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und -ort, Anschrift – Personaldokument).
Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Beispiel können jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält. Als Geschädigter bleiben Sie in jedem Fall Zeuge des Verfahrens.
Attention it says here that the German police according to German law are required to accept criminal charges, no matter who is pressing charges. The German law requires the Police to take down the charges and investigate them. So far they refuse to investigate this case. According to German law the police is required to investigate the moment that they learn of a crime being committed, even if I did not press charges.
If anyone reads this and believes me that I would never make up a torture and murder case that did not happen, please feel free to press charges in your own country against Clark. Remember that the motive of my dad's murder was in all likely hood to prevent me from warning about the 9/11 attack. I assume that 3000 people getting killed as a result of Clark's actions should be enough for any police force to have a closer look at the situation. The BKA (German FBI) has a very long list of witnesses.
In the case that you do not feel comfortable to press criminal charges, feel free to send a link to this blog to the media in your country or to everyone else that you know.
I have witnessed the torture. My dad had been cut up very violently. He was bleeding very badly and 2 Belgian policemen were taking pictures of the situation. Clark was present and was very proud of what he had done. It makes me want to vomit to see that piece of shit jump around in the media and pretend to be against torture.
Torture
according to the United Nations Convention Against Torture (an advisory measure of the UN General Assembly) is:...any act by which severe pain or suffering, whether physical or mental, is intentionally inflicted on a person for such purposes as obtaining from him, or a third person, information or a confession, punishing him for an act he or a third person has committed or is suspected of having committed, or intimidating or coercing him or a third person, or for any reason based on discrimination of any kind, when such pain or suffering is inflicted by or at the instigation of or with the consent or acquiescence of a public official or other person acting in an official capacity. It does not include pain or suffering arising only from, inherent in, or incidental to, lawful sanctions. --UN Convention Against Torture[1]
In Deutschland ist jeder Generalstaatsanwalt der lesen kann zuständig für den Fall.
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) ist in Deutschland die bei einem Oberlandesgericht gebildete Staatsanwaltschaft. Es handelt sich um eine Behörde des jeweiligen Landes.
Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.
Ferner wirkt die GStA unter anderem bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte mit.
Behördenleiter ist der Generalstaatsanwalt, der die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks ausübt und seinerseits an Weisungen des zuständigen Landesjustizministeriums gebunden ist.
Generalstaatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Strafverfolgungsorgan des Bundes und nimmt Aufgaben neben der Justizgewalt der Länder wahr. Oft als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet, leitet der Generalbundesanwalt nicht eine Behörde, er ist vielmehr selbst Behörde.
Ihm sind ein Stellvertretender Generalbundesanwalt sowie mehrere Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof,Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Er verfügt über circa 200 Mitarbeiter, von denen etwa 90 Juristen sind.[2] Auch sind einige wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt; dies sind Staatsanwälte oder Richter aus den Ländern, die in der Regel für drei Jahre abgeordnet werden.
Aufgabenbereiche [Bearbeiten]
Der Generalbundesanwalt ist nicht vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften der Länder. Er steht in seiner Funktion als Anklagevertreter bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie als Ermittlungsbehörde in bestimmten – gesetzlich geregelten – Fällen des strafrechtlichen Staatsschutzes neben den Landesstaatsanwaltschaften.
Der Generalbundesanwalt hat im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:
Mitwirkung an den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs;
Erstinstanzliche Strafverfolgung von Delikten gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere von terroristischen Gewalttaten, Delikten gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vor allem von Landesverrat und Spionage, und von Völkermord (originäre Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz);
Website: www.generalbundesanwalt.de
P.S.
Das BKA hat bereits im Mai 2010 eine schriftliche, motivierte Anzeige mit einer Kopie von meinem Pass erhalten. Im August wurde dem BKA erneut Information über den Fall zugesendet und zwar vom Präsidenten der Bundespolizei in München. Gesetzlich ist das BKA laut dem Justizministerium und auch laut deutschem Gesetz verpflichtet um eine Untersuchung aufzunehmen. Ich werde in Kürze erneut eine sehr ausführliche Liste mit Zeugen und Details per Einschreiben an das BKA senden. Der holländische Kronprinz hat mir gegenüber im September von 2010 zugegeben völlig informiert zu sein über die Folter und den Mord auf meinem Vater. Es gibt also keinerlei Ausrede die gut genug wäre um den Fall nicht zu untersuchen. Wir sind zu feige und trauen uns nicht, kann zwar stimmen, uns sind außerdem die eigenen Gesetze völlig egal, kann auch stimmen, ich werde das jedoch als dumme Ausrede nicht gelten lassen. Es gibt keinerlei Grund der gut genug wäre um die Sache nicht zu untersuchen. Die Folter war sehr blutig und grausam. Der Mord auf einen hilflosen, kranken Menschen war ganz besonders heimtückisch und aus verwerflichen Beweggründen.
Mord - Wortlaut im Gesetz
Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (überwiegend tatbezogen gesehen)
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
Mord - Wortlaut im Gesetz
§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet
Mordmerkmale
Im deutschen Recht unterscheidet sich § 211 Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht sein muss.
Sonstige niedrige Beweggründe
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Dies ist anhand der Wertmaßstäbe der deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Dabei wird oft auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tat selbst Bezug genommen (besonders verwerfliche Zweck-Mittel-Relation).
Als niedrige Beweggründe gelten insbesondere solche, die nach ihrer Art den in § 211 Abs. 2 aufgeführten speziellen Merkmalen nahestehen und deshalb eine Gleichstellung mit diesen rechtfertigen (vgl. dazu BGHSt. 41 358, 362 [BGH 23. November 1995 - 1 StR 475/95]). Die mutwillige Tötung ohne Anlass entspricht der Mordlust, diejenige aus wirtschaftlicher Missgunst oder Geiz, zum Zwecke der Suchtbefriedigung (Paeffgen GA 1982 255, 270), wegen ausgebliebener Geldzahlungen (vgl. BGH NStZ 1993 385 [BGH 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93]) oder zwecks Heirat einer wohlhabenden Frau (BGH StV 2000 21 [BGH 9. März 1999 - 1 StR 50/99]) entspricht der Habgier; die Tötung zur Erregung des Geschlechtstriebs steht auf der selben Stufe wie die Tötung zu seiner Befriedigung. Die Tötung zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit oder einer peinlichen Situation entspricht der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 II 3 Gruppe) und wird daher als sonstiger niedriger Beweggrund eingestuft (§ 211 II 1 Gruppe). Weitere niedrige Beweggründe sind Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit.[8]
So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn zum Beispiel Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht oder übersteigertes Ehrgefühl ist.
In diesem Fall hier:Clark hatte Lust um zu foltern und zu morden.
Ein völlig übersteigertes Ehrgefühl und unglaubliches Maß
an Eigensucht hat die lügenhafte Schlange immer schon gehabt. Es war mit
Sicherheit mutwillige Tötung völlig ohne Anlass. Also Mordlust auf Leute die
Deutsch sind hat Clark Standard. Er ist ein völliger Rassist und wäre sogar im
Stande um 3 jährige Kinder abzuknallen und dabei Spaß zu haben wenn er meint er
würde damit wegkommen.
In wie weit das übertriebene Ehrgefühl von
Clark seinem hysterischen alten Dreckfetzen mit eine Rolle gespielt hat kann
ich nicht einschätzen. Ich bin jedoch nicht verantwortlich für Ihre krummen
Hänge Euter oder die schwabbelnden Falten auf ihrem Bauch. Clark und sein
brüllender alter Fetzen scheinen tatsächlich SM Neigungen zu haben wobei er den
brüllenden alten Fetzen liebevoll "Der General" nennt und Sie ihn
behandelt wie ein kleines Schoßhündchen.
Ich finde es völlig unakzeptabel das eine
Frau die so sau doof ist das man sich wundert wie Sie die Küchenspüle ganz von
alleine findet, bestimmt welche Menschen in Europa gefoltert und ermordet
werden, weil Sie sich dringend wichtig oder interessant fühlen will.
Das es Bundeswehr Leute gibt die es normal
finden um Clark und seinem brüllenden Scheisshaus in den Arsch zu kriechen
wegen der eigenen Karriere ist ebenfalls nicht zu vertragen und entspricht ganz
sicher nicht den Statuten der Bundeswehr.
Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (überwiegend tatbezogen gesehen)
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.
Heimtücke
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[10] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[10] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
Grausamkeit
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
Gemeingefährliche Mittel
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)
Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Wenn diese Mordmerkmale der dritten Gruppe erfüllt sein sollen, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein; es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus der Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann. Der Täter muss auch nicht aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen heraus handeln. Auch wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden will, liegt Verdeckungsabsicht vor (BGH). Fürchtet etwa ein Täter im kriminellen Milieu, dass ein Mitwisser einer Straftat, die der Täter begangen hat, weitererzählt, was ihm z. B. Schläge oder gar Schlimmeres von einem Bandenchef einbringen könnte – sicher aber keine Anzeige bei der Polizei –, so ist gleichwohl das Merkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt. Wenn der Täter zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit handelt, ist aber das Merkmal nicht erfüllt; allerdings liegt dann ein sonstiger „niedriger Beweggrund“ vor.